Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Dr. Freist Automotive GmbH
Allgemeines und Vertragsabschlüsse
- Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten.
- Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich zu den hier genannten Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn die Parteien keine abweichenden Regelungen schriftlich vereinbart haben. Zusätzliche Bedingungen des Bestellers mit abweichendem Charakter, erkennen wir nicht an. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auch mit Kenntnis über zusätzliche, abweichende oder sogar konträre Bedingungen des Käufers verbindlich, sogar wenn Lieferungen an den Käufer ohne Vorbehalt ausgeführt wurden.
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Anfragen stellen uns gegenüber nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Ein Vertrag kommt erst durch den Auftrag des Käufers (aufgrund unseres Angebotes) und einer gleichlautenden Auftragsbestätigung von uns zustande. Jede vom Auftrag des Käufers abweichende Auftragsbestätigung ist als neues Angebot von uns zusehen.
- Der Käufer trägt die Verantwortung für die Detaillierung der Bestellung. Er ist uns gegenüber dafür verantwortlich, die notwendigen Informationen zur bestellten Ware zur Verfügung zu stellen. Insbesondere trägt der Käufer oder Besteller die Verantwortung für die zeitnahe Abstimmung des Bestellvorganges, so dass wir die Lieferungen und Leistungen gemäß Bestellung vertragsgemäß ausführen können.
- In Hinblick auf Waren, die durch uns bearbeitet oder hergestellt werden, versichert der Käufer, dass die Spezifikationen, die von Ihm an uns weitergereicht wurden, frei von Rechten Dritter sind; eventuelle Verletzung sonstiger Rechte Dritter sowie etwaige Urheber- Persönlichkeitsrechte-, Namensrechtsverletzungen gehen vollständig zu Lasten des Käufers. Insofern der Käufer eine eventuelle Pflichtverletzung zu vertreten hat, verpflichtet er sich, uns von allen Forderungen und Ansprüchen gegen ihn freizustellen. Zusätzlich verpflichtet sich der Käufer uns gegenüber, die gegenüber geltend gemachten Verteidigungskosten und sonstige Schäden zu ersetzen.
- Soweit gesetzliche Erfordernisse nicht zu berücksichtigen sind und keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten, behalten wir uns das Recht vor, die Spezifikation im handelsüblichen Rahmen abzuändern.
- Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung oder dem Liefervertrag dürfen vom Käufer nicht auf Dritte übertragen werden.
- Jede Vertragspartei kommt für die Kosten der Durchführung, der diesen Verkaufsbedingungen zugrundeliegenden Vereinbarung, selbst auf.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Fracht, Verpackung, Einfuhrabgaben, Zoll, Versicherung zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Für einen bestimmten Lieferzeitraum vereinbarten Preise gelten ausschließlich für diesen Lieferzeitraum.
- Der Verkauf der Ware erfolgt mit den Preisen auf der Basis „ab Werk“. Werden andere Lieferbedingungen schriftlich vereinbart, trägt der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung.
- Soweit nicht anders auf der Rechnung vermerkt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Die Gewährung eines Skonto-Abzuges gilt nur, wenn alle unstrittigen Rechnungen ausgeglichen wurden, die früher fällig waren. Für Zahlungen mit Bedingungen wird kein Skonto gewährt.
- Nur Zahlungen durch Banküberweisung werden akzeptiert. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen; Kosten hieraus gehen zu Lasten des Käufers.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfrist belasten wir Zinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ultimo eines jeden Monats.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Verkaufsunterlagen, Spezifikationen, Preislisten oder Angebote sind streng vertraulich übermittelte Unterlagen und dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung von uns zugänglich gemacht werden. Fehler durch Irrtum in den übermittelten Unterlagen dürfen wir berichtigen, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden können.
- Wir sind berechtigt, die Preise für noch nicht ausgeführte Lieferungen anzupassen, wenn sich nach Vertragsabschluss unsere auftragsbezogenen, nicht fixierten Kosten für Energie, Roh- und Hilfsstoffe, Personal, Frachten und öffentliche Abgaben ändern.
Lieferpflichten und Abnahmeverpflichtung
- Sofern nicht anders vereinbart, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Alle Angaben von Lieferfristen sind unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich vereinbart und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
- Zwischen uns und Käufer ist der Lieferzeitpunkt detailliert schriftlich zu vereinbaren. Mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch erst bei Vorlage der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, beginnt die vereinbarte Lieferzeit. Sollte ein vereinbarter Liefertermin überschritten werden, so hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zu benennen. Ist die Versendung ohne unser Verschulden unmöglich, gilt die Lieferfrist mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
- Sollte aufgrund von höherer Gewalt, durch welche Produktion, Lieferung oder Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert sein, haben wir das Recht, die Lieferung bis zur Beendigung der Behinderung zu verschieben. Diese Umstände sind dem Käufer von uns kurzfristig mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten dann als selbstständiges Geschäft. Aufgrund von noch ausstehenden Mengen darf die Zahlung der erfolgten Teillieferungen nicht verweigert werden. Käufer und wir sind berechtigt, in Bezug auf die von der Lieferstörung betroffene Menge jeweils ohne Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.
- Soweit es um die Lieferung von Massengütern geht, dürfen wir bis zu 3% mehr oder weniger der Warenmenge anliefern, ohne seinen Kaufpreis angleichen zu müssen, und es ist vereinbart, dass die derart gelieferte Warenmenge als vertragsgerecht angesehen wird.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz für den uns entstehenden Schaden, inklusive von Mehraufwendungen zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges des Käufers werden wir die Einlagerung der Ware auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers werden die Waren auf Kosten des Käufers versichert.
- Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht, soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen von uns ausgeliefert wird, spätestens in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem wir die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert haben; wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befindet, ist dies wenn wir die Übergabe anbieten.
- Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem wir ihn darüber informieren, dass die Ware zur Abholung an unseren Geschäftsräumen bereitsteht.
- Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum („Vorbehaltsware“), bis alle offenen Forderungen aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten ausgeglichen sind. Wir behalten uns das Recht vor, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir berechtigt, die Kaufsache anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeit des Käufers unter Abzug angemessener Verwertungskosten angerechnet. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für uns halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren, sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als unser Eigentum kennzeichnen. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen an uns nachkommt. Der Käufer tritt uns schon jetzt, unabhängig von einer Verarbeitung, alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Nebenrechte ab. Die Abtretung der Kaufpreisforderung des Käufers gilt nur in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Die Einziehungsermächtigung und das Recht zur Verarbeitung erlöschen, auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, in Zahlungsverzug gerät, im Falle einer erfolgten Pfändung oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der gesondert von uns anzugebenden Bezeichnung anzusammeln. Auf Verlangen hat der Käufer uns unverzüglich in Textform die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung an uns anzuzeigen. Wir sind zudem berechtigt, den Abnehmern des Käufers die Abtretung der Forderungen des Käufers an uns mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen auch auf die entstehende einheitliche Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Materialien verbunden oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, fremden Materialien. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung derart, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns bereits jetzt den nach vorstehendem Satz bestimmten Miteigentumsanteil. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3 zur Vorbehaltsware auch für die nach Verbindung oder Vermischung entstehende einheitliche Sache. Jedwede Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird stets für uns vorgenommen, mit der Folge, dass wir Eigentümer der daraus neu hergestellten Sache werden. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im unserem Eigentum stehenden Materialien zu einer neuen Sache verarbeitet oder umgebildet, erwerben wir an der neu hergestellten Sache stets Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der fremden verarbeiteten Materialien. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts 3 zur Vorbehaltsware auch für die nach Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware neu hergestellte Sache. Der Käufer gilt als unser Verwahrer für unser so entstandenes Allein- bzw. Miteigentum.
Gewährleistung und Haftungsausschluss
- Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Wir sichern zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist und Spezifikationen enthält. Vorgegebenes Design vom Käufer enthält keine Designfehler und entspricht den Wünschen des Käufers.
- Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, er hat dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt. Auch für Eigenschaften der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Käufers zurückgeht, übernehmen wir keine Verantwortung.
- Unsere Verantwortung erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Käufer oder in dessen Auftrag hergestellt wurden. Wir übernehmen auch keine Haftung für Mängel, die aufgrund fehlerhafter Nutzung oder sonstigem Fehlgebrauch des Käufers entgegen unseren Anweisungen entstehen oder entstanden sind.
- Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Schäden, die unter eine von uns gewährte Garantie oder Zusicherung fallen, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur auf Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden und nur, soweit eine Pflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte, durch uns, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Diese Begrenzung der Haftung gilt auch, wenn der Käufer anstelle eines Schadensersatzes Ersatz von Aufwendungen verlangt.
- Sämtliche Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware, soweit nicht das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
- Soweit die gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet ist, werden wir nach unserer Wahl, die Nacherfüllung vornehmen. Ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Ware vornimmt, obliegt seiner. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Material- und Arbeitskosten tragen wir, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist. Bleibt die Ersatzlieferung erfolglos oder schlägt die Nachbesserung nach zwei Nacherfüllungsversuchen fehl, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen, finden keine Anwendung.
- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen uns und dem Käufer bestehenden Vertragsverhältnis ist Goslar, Deutschland.
- Wir haben das Recht, auch am zuständigen Gericht des Käufers zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
- Sofern von diesen Verkaufsbedingungen Abschriften in anderer Sprache gefertigt worden sein sollten, ist einzig die deutsche Fassung für uns und den Käufer verbindlich.
- Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, behalten die verbleibenden Regelungen ihre Wirksamkeit.
Stand: November 2015